Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Revolte Gruppe
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen (im Folgenden als AGB bezeichnet) der Firmen Revolte GmbH, Revolte Digital GmbH und Revolte Prime GmbH (im Folgenden als Revolte Gruppe) zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers (im Folgenden als Auftraggeber bezeichnet), die die Revolte Gruppe nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für sie unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Auftragserteilung und -annahme
Mit der Auftragserteilung an die Revolte Gruppe, gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung an. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sowie Anerkennung von Einkaufs- und / oder Zahlungsbedingungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Mit der Annahme des Auftrages durch die Revolte Gruppe kommt ein Vertrag über die Nutzung unserer Leistungen zustande.
2. Preisangebot
Die Preisangebote sind ausschließlich in Euro angegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Nettopreise (Preise, exklusive Mehrwertsteuer); sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch die Revolte Gruppe.
3. Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich ausgewiesen wurde. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Revolte Gruppe hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten. Die Vergütung ist jedoch unabhängig von der Fertigstellung - soweit die nicht völlig fertiggestellte Leistung ausschließlich durch Verschulden der Revolte Gruppe nicht fertig gestellt wurde - sechs Monate nach Auftragserteilung fällig. Liegt bei Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei der Revolte Gruppeeingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt. Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien durch die Revolte Gruppeist diese berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen. Der Auftraggeber kann gegen Ansprüche der Revolte Gruppenur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus demselben rechtlichen Verhältnis zu. Verzugszinsen stehen der Revolte Gruppe im gesetzlichen Rahmen zu. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei der Revolte Gruppe eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht der Revolte Gruppedas Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der nicht fälligen Rechnungen bzw. den Kontokorrentsaldo zu fordern sowie für noch nicht fällige Schecks und den Gegenwert für noch laufende Aufträge Barzahlungen zu verlangen. Desgleichen hat die Revolte Gruppedas Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.
4. Eigentumsvorbehalt
An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen bzw. Einlösung der dafür gegebenen Schecks Eigentum der Agentur. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Kontokorrentforderung. Die Vorbehaltsware darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür gegebenen Schecks ohne Zustimmung der Revolte Gruppe weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf die Revolte Gruppe übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Revolte Gruppe abgetreten, welche diese Abtretung hierdurch annimmt. An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeder Art ist hinsichtlich sämtlicher Forderungen der Revolte Gruppe mit Übergabe ein Pfandrecht bestellt.
5. Sonderregelungen Homepagegestaltung / Internetdienstleistungen
Unsere Dienstleistungen in diesem Bereich umfassen die Erstellung und Testung der Webseiten des Kunden mit allen dazu notwendigen Tätigkeiten, die Vermittlung von Speicherplatz, die Anmeldung bei Suchmaschinen, ggf. das Übertragen der Seiten auf den entsprechenden Server, auf dem der Kunde über Speicherplatz verfügt sowie die Wartung der Internetseiten des Kunden. Darüber hinaus bieten wir kontinuierliche Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing sowie allgemeines Marketing im Internet nach Wunsch an.
Die Erstellung der Webseiten erfolgt durch die Revolte Gruppe nach den Wünschen des Kunden und Empfehlungen der Revolte Gruppe, die während des Vertragsverhältnisses jederzeit mit den entsprechenden Aufpreisen bei Veränderungen geändert werden können. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Erhalt der Zahlung und Übergabe der Seiten an den Kunden, übernimmt die Revolte Gruppe keine Garantie für Fehler, die durch Eingriffe des Kunden oder durch Einwirkung Dritter entstehen. Der Kunde hat sich bei Erhalt der Homepage davon zu überzeugen, dass die von der Revolte GmbH gefertigten Seiten unter den zuvor festgelegten Testbedingungen funktionieren. Eine Verlängerung der Haftung von der Revolte Gruppe für die erstellten Seiten kann der Kunde nur durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit der Revolte Gruppe erwirken. Die Revolte Gruppe übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit der Daten und dafür, dass die Leistung einem von dem Kunden verfolgten bestimmten Zweck genügt. Die Revolte Gruppe ist bemüht, den Auftrag des Kunden schnellstmöglich zu erfüllen. Eine Frist für die Fertigstellung gibt es jedoch nicht, wenn diese nicht zuvor schriftlich vereinbart worden ist. Somit haftet die Revolte Gruppe nicht für Verluste, die dem Kunden durch Verzögerung bei der Erfüllung des Auftrages entstehen. Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen hat die Revolte Gruppe eine Verzögerung der Leistungserbringung aufgrund von höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Revolte GmbH die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen nicht zu vertreten. Die Revolte Gruppe ist daraufhin berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
Der Kunde stellt die Revolte Gruppe von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der überlassenen Daten frei. Er ist verpflichtet, bezüglich der uns zur Verfügung gestellten Daten das Copyright sowie Rechte Dritter zu beachten und er muss über die Genehmigung für die Veröffentlichung und/oder Veränderung dieser Daten verfügen. Der Kunde ist verpflichtet, von allen Daten, die er – gleichgültig in welcher Form – an uns sendet, Sicherheitskopien zu erstellen. Die Revolte Gruppe haftet nicht für den Verlust oder die Veränderung der Daten. Eine Nutzung der Leistungen der Revolte Gruppe für pornografische oder sonstige strafbare Inhalte ist unzulässig. Auf Grund der knappen Preiskalkulation ist es nicht möglich, dass wir eine eingehende Einzelprüfung für den Fall vornehmen, ob Ansprüche Dritter berechtigt bzw. unberechtigt sind. Das gleiche gilt, wenn Inhalte nach dem allgemeinen Rechtsempfinden gegen das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der USA verstoßen könnten. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, den nötigen Beweis für die tatsächliche Unbedenklichkeit der Inhalte anzutreten.
Für alle Punkte, die die Vermittlung von Speicherplatz und Domainnamen (Webhosting) betreffen, verweisen wir auf die AGB des jeweiligen Webhosters / Providers.
Die Anmeldung bei Suchmaschinen erfolgt durch die Revolte Gruppe nach besten Möglichkeiten. Wir übernehmen jedoch keine Garantie für den Erfolg der Anmeldung.
Die Revolte Gruppe haftet, sofern beauftragt, dafür, dass die Daten des Kunden ordnungsgemäß auf den Server seiner Wahl übertragen werden. Davon muss sich der Kunde nach Abschluss überzeugen. Für alle Veränderungen, die anschließend durch den Kunden selbst oder durch Dritte entstehen, ist eine Haftung durch die Revolte Gruppe ausgeschlossen. Falls der Kunde bereits vor Vertragsbeginn über Speicherplatz und / oder einen Online- Zugang bei einem anderen Anbieter verfügt, ist er allein verpflichtet zu prüfen, ob die entsprechende Nutzung (z.B. für gewerbliche Aktivitäten) bei dem jeweiligen Anbieter rechtmäßig ist. Die Revolte Gruppe ist nicht für eine unerlaubte Nutzung verantwortlich zu machen.
Wird vom Kunden ein Wartungsvertrag mit der Revolte Gruppe abgeschlossen, ist sie dafür verantwortlich, die Seiten des Kunden in den entsprechenden Zeiträumen zu kontrollieren und zu aktualisieren sowie gegebenenfalls Fehlfunktionen zu beseitigen. Der Kunde ist während der Vertragsdauer dafür verantwortlich, dass keine Änderungen durch Dritte an den im Wartungsvertrag aufgeführten Seiten vorgenommen werden. Änderungen durch den Kunden selbst sind – sofern sie die Funktionsfähigkeit der Seiten nicht beeinträchtigen – jederzeit möglich. Sie bedürfen jedoch einer Mitteilung an die Revolte Gruppe.
Der Kunde bezahlt 50% des Auftragswertes bei Auftragserteilung an die Revolte Gruppe.
6. Lieferungen
gelten ab Lieferwerk, soweit nicht anders vereinbart. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt die Revolte Gruppe keine Verbindlichkeit für billigsten und schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von der Revolte Gruppe nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
7. Lieferzeit
sollten keine Liefertermine vereinbart sein, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt die Lieferzeit mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeiten eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Probedrucke, Korrekturabzüge, Fertigungsmuster, usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderung. Betriebsstörungen – im eigenen Betrieb sowie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind –, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder die Revolte Gruppe für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
8. Lieferverzug
Bei Lieferverzug der Revolte Gruppe ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns oder Schadenersatz ist ausgeschlossen.
9. Abnahmeverzug
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen der Revolte Gruppe die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht der Revolte Gruppe aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellung bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die die Revolte Gruppe nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist die Revolte Gruppeberechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
10. Beanstandungen
sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Die Revolte Gruppe hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Abweichungen in der Beschaffenheit des von der Revolte Gruppe beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der Papier- und Pappindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Ausdruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit der Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet die Revolte Gruppe nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Für Arbeiten, die durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferbedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anfordern des Auftraggebers zur Verfügung stehen. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.
11. Vom Auftraggeber beschafftes und gestelltes Material
gleichviel welcher Art, ist der Revolte Gruppe frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zählung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen Eigentum der Agentur. Soweit der Auftraggeber der Revolte Gruppe Materialien aller Art zur Verfügung stellt, werden die zur Herstellung notwendigen Arbeiten berechnet. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und deren Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt. Zu den gestellten Inhalten gehören auch solche Inhalte und deren Quellen, die der Auftraggeber der Revolte Gruppe im Hinblick auf deren Aufgabenwahrnehmung empfiehlt oder vorschlägt. Der Auftraggeber stellt die Revolte Gruppe von allen Ansprüchen und Schäden frei, welche die Revolte Gruppe durch Rechtsverstöße erleidet, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind. Das gilt insbesondere, wenn die Revolte Gruppe auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie dem Auftraggeber ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat.
12. Einsatz von Leistungen und Werkzeugen Dritter
Die nachfolgenden Regelungen gelten beim Einsatz von Leistungen und Werkzeugen Dritter (im Folgenden zusammenfassend als „Leistungen Dritter“ bezeichnet) durch die Revolte Gruppe im Rahmen der Leistungserfüllung gegenüber dem Auftraggeber. Als Leistungen Dritter sind Leistungen zu verstehen, die im Namen oder im Auftrag des Auftraggebers von Dritten bezogen werden, wie z. B. Nutzungsrechte an Onlineplattformen, Analyse- und Marketingwerkzeuge, Stockbilder oder Open-Source-Software. Beruhen Sach- oder Rechtsmängel auf der Fehlerhaftigkeit der Leistungen eines Dritten und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe der Revolte Gruppe tätig, sondern gibt die Revolte Gruppe, für den Auftraggeber erkennbar, lediglich eine Leistung Dritter an den Auftraggeber weiter, sind die Mängelansprüche des Auftraggebers auf die Abtretung der Mängelansprüche der Revolte Gruppegegenüber dem Dritten beschränkt. Die Revolte Gruppe steht für den Mangel selbst ein, wenn die Mangelursache durch die Revolte Gruppe gesetzt wurde, d. h. der Mangel auf einer von der Revolte Gruppe zu vertretenden unsachgemäßen Modifikation, Einbindung oder sonstigen Behandlung der Leistungen Dritter beruht. Die Revolte Gruppe ist nicht verantwortlich, falls Leistungen Dritter durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Leistungen Dritter ein, hat die Revolte Gruppe das Recht, die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Auftraggeber die Nutzung der Leistungen Dritter nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten der Revolte Gruppe gehen würde.
13. Rechtliche Vorgaben und rechtliche Mitwirkungspflichten
Die Leistungen der Revolte Gruppe beinhalten keine rechtliche Prüfung oder rechtliche Beratung (z. B. markenrechtlicher, urheberrechtlicher, datenschutzrechtlicher oder wettbewerbsrechtlicher Art) sowie Erfüllung von gesetzlichen Informationspflichten des Auftraggebers (z. B. Anbieterkennzeichnung, Datenschutzerklärung, Verbraucherunterrichtung bei Fernabsatzverträgen etc.). Die Revolte Gruppe darf vom Auftraggeber bei berechtigten Zweifeln an der rechtlichen Zulässigkeit einer Maßnahme deren Freigabe verlangen und die Durchführung der Maßnahme so lange zurückstellen. Erachtet die Revolte Gruppe für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber nach Abstimmung die Kosten.
14. Verhalten Dritter
Der Auftraggeber erkennt an, dass das Verhalten Dritter in Onlinemedien nur schwer zu berechnen ist und die Revolte Gruppe für das Verhalten Dritter nicht verantwortlich ist (z. B. negative Kommentare, Protestaktionen etc.). Dies gilt nicht, falls die Revolte Gruppe dieses Verhalten schuldhaft herausgefordert hat. Bei der Bestimmung der Verantwortung der Revolte Gruppe sind die branchenüblichen Verhaltensnormen und vernünftigerweise zu erwartende Verhaltensmuster der Dritten zugrunde zu legen. Die Revolte Gruppe wird den Auftraggeber unterrichten, sobald ein Verhalten Dritter nach ihrer sachgerechten Ansicht einen Umfang annimmt, der dem Ansehen oder der Absatzförderung des Auftraggebers nachhaltig schaden könnte. Bestehen konkrete Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit von Inhalten Dritter oder Anlass, einen möglichen Schaden für den Auftraggeber anzunehmen, ist die Revolte Gruppe berechtigt, diese Inhalte zu depublizieren (z. B. Kommentare zu löschen) oder Nutzer zu blockieren.
15. Verpackung
aus Papier oder Pappe wird zum Selbstkostenpreis zzgl. Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.
16. Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster
Die Vorlage von Entwürfen, Probedrucken, Muster, Skizzen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die die Revolte Gruppe für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
17. Urheberrecht und Nutzungsrechte bei Designleistungen
Jeder der Vogeldesign GmbH erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB. Für die Entwürfe und Werkzeichnungen der Vogeldesign GmbH als jeweilige persönliche geistige Schöpfung gilt das Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch Teile oder Details – ist unzulässig. Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung der Vogeldesign GmbH und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet. Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm die Vogeldesign GmbH in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
18. Aufbewahrung
Die Revolte Gruppe wird alle digitalen Daten für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren. Die Daten dienen ausschließlich zur Weiterbearbeitung durch die Agentur. Eine Haftung für die Richtigkeit und Lesbarkeit der Daten wird jedoch ausgeschlossen.
19. Haftung
Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Entwürfe haftet die Revolte Gruppe nicht Die Revolte Gruppe verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen. Sie wird den Auftraggeber rechtzeitig auf für einen ordentlichen Werbekaufmann erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Die Revolte Gruppe haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die Revolte Gruppe, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Revolte Gruppe haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die Revolte Gruppe, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden durch sonstige Erfüllungsgehilfen. Die Revolte Gruppe haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für die Revolte Gruppe bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war. Die Revolte Gruppe haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend den Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
20. Versicherungen
Wenn die der Revolte Gruppe übergebenen Manuskripte, Originale, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
21. Satzfehler
werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von der Revolte Gruppe infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist der Duden, letzte Ausgabe, maßgebend. Die Änderung von Entwürfen sowie andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Die im Zusammenhang mit diesen Arbeiten entstehenden Nebenkosten (wie z. B. Modellhonorare, Reisekosten, Reproduktionen, Druckvorlagen usw.) werden als Nettobeträge plus Mehrwertsteuer zu dem Zeitpunkt, zu dem sie anfallen, berechnet.
22. Korrekturabzüge
und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und der Revolte Gruppe für druckreif erklärt zurückzugeben. Die Revolte Gruppe haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist die Revolte Gruppe nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagedruck.
23. Mehr- oder Minderlieferung
Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage von bis zu 5 % anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farb- oder besonders schwierigen Drucken auf 10 % bzw. bei Endlosdrucken auf 20 %. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier von der Revolte Gruppe auf Grund der Lieferbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.
24. Mündliche Abmachungen und Individualvereinbarungen
bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.
25. Erfüllungsort und Gerichtsstand
für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen ist für beide Teile, soweit diese Kaufleute sind, ausschließlich Chemnitz.